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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2011/150)

Zusammenfassung des Urteils B 2011/150: Verwaltungsgericht

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 2008 in der Schweiz lebenden Kosovaren wurde als rechts- und verhältnismässig erachtet, trotz Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindes. Der Kosovare hatte zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen und Schulden angehäuft. Das Verwaltungsgericht entschied gegen den Beschwerdeführer, die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten werden vom Staat übernommen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2011/150

Kanton:SG
Fallnummer:B 2011/150
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2011/150 vom 15.12.2011 (SG)
Datum:15.12.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Urteil Ausländerrecht, Art. 62 lit. c AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101).Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 2008 in der Schweiz lebenden Kosovaren erweist sich angesichts seiner Verschuldung und der wiederholten Straffälligkeit trotz der Ehe mit einer niedergelassenen Landsfrau und der Geburt eines gemeinsamen Kindes als rechts- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2011/150).
Schlagwörter: Beschwerde; Schuld; Schulden; Beschwerdeführers; Schweiz; Busse; Recht; Aufenthalt; Ausländer; Sicherheit; Aufenthaltsbewilligung; Bussen; Verhalten; Familie; Staat; Betreibung; Situation; Zahlung; Gallen; Interesse; Widerruf; Ehefrau; Vorinstanz; Kosovo; Betreibungen; Entscheid; Person
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:129 II 218; 130 II 285; 134 II 3; 135 II 381; 137 II 303;
Kommentar:
Spescha, Thür, Zünd, Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Art. 62 SR, 2009

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2011/150

Ausländerrecht, Art. 62 lit. c AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 2008 in der Schweiz lebenden Kosovaren erweist sich angesichts seiner Verschuldung und der wiederholten Straffälligkeit trotz der Ehe mit einer niedergelassenen Landsfrau und der Geburt eines gemeinsamen Kindes als rechts- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2011/150).

Urteil vom 15. Dezember 2011

Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. M. Looser

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In Sachen

L. M.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D. S., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A. Der am 29. Mai 1987 geborene L. M. ist Staatsangehöriger von Kosovo. Dort verheiratete er sich am 1. Februar 2008 mit seiner seit 1996 in der Schweiz niedergelassenen Landsmännin M. F., geboren am 16. Juni 1988. Im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau reiste L. M. am 14. Mai 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine einjährige Aufenthaltsbewilligung. Am 7. November 2009 kam der gemeinsame Sohn A. zur Welt und erhielt wie seine Mutter die Niederlassungsbewilligung.

  1. Seit Januar 2009 kam es gegen L. M. zu insgesamt 24 strafrechtlichen Verurteilungen:

    1. Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 12. Januar 2009 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 800.--;

2. Mit insgesamt sechzehn Bussenverfügungen des Bussenzentrums der

Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 20. Januar, 3. Februar und 16. April 2009, vom

6., 14., 18. und 27. Mai 2009, vom 7., 15. und 27. Juli sowie vom 27. November 2009 wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.--, zwei Bussen von je Fr. 250.--, einer Busse von Fr. 120.--, einer Busse von Fr. 100.--, einer Busse von Fr. 80.-- sowie zehn Bussen von je Fr. 40.--;

3. Mit zwei Bussenverfügungen der Untersuchungsämter St. Gallen und Gossau vom

25. Februar und 2. April 2009 wegen jeweils mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte (Diebstahl von Benzin) sowie einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu je einer Busse von Fr. 750.-- resp. Fr. 500.--;

  1. Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. August 2009 wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl von Benzin), Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- (insgesamt: Fr. 2'400.--) und zu einer Busse von

    Fr. 800.--;

  2. Mit Strafverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld vom 18. August 2009 wegen Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten zu einer Busse von Fr. 120.--;

  3. Mit Bussenverfügungen des Bussenzentrums der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom

23. Oktober und 27. November 2009 sowie vom 3. März 2010 wegen Widerhandlungen

gegen das Transport- resp. Personenbeförderungsgesetz zu drei Bussen von je

Fr. 60.--;

7. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. März 2011 wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz (Einführen, Besitz und Tragen eines Teleskop-

Schlagstockes) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.--

(insgesamt: Fr. 1'400.--).

  1. Am 9. Oktober 2009 zeigte das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) L. M. die Absicht an, sein Gesuch vom 8. Juni 2009 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzulehnen. Zu diesem Schluss sei es aufgrund der bis dahin ergangenen Strafurteile, der offenen Betreibungen im Umfang von Fr. 8'844.85, einem Schuldsaldo aus sozialhilferechtlicher Unterstützung von Fr. 3'745.95 sowie der zu seinen Ungunsten ausfallenden Interessenabwägung gekommen. Nach seiner Stellungnahme gewährte das Ausländeramt L. M. eine sechsmonatige, als "letzte Chance" bezeichnete Frist zur Begleichung der Geldstrafen, Bussen und Kosten der Strafverfolgungsbehörden, zur Erfüllung sämtlicher Betreibungsforderungen und um die Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen zumindest das entsprechende Vorgehen zu vereinbaren.

    Am 14. Juni 2010 verfügte das Ausländeramt, die Aufenthaltsbewilligung von L. M. werde nicht verlängert. Er habe die Schweiz daher bis spätestens 29. August 2010 zu verlassen. Es stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf die bis dahin ergangenen, fremdenpolizeilich schwer wiegenden 23 Strafurteile sowie auf den innert der sechsmonatigen Frist sogar auf Fr. 21'441.20 gestiegenen Saldo der Betreibungen. Erst kurz vor Ablauf der Frist seien Bestrebungen zur Sanierung der finanziellen Situation ersichtlich geworden. Diese Massnahmen stünden unter dem Verdacht, nur unter Druck des fremdenpolizeilichen Verfahrens eingeleitet worden zu sein. Die Wegweisung sei L. M. im Übrigen auch nach der Geburt des Sohnes zuzumuten.

  2. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2010 und deren Ergänzung vom

    31. August 2010 legte L. M. Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement ein. Er beantragte unter anderem, die Verfügung des Ausländeramtes vom 14. Juni 2010 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Mit Entscheid vom 24. Juli 2011 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs ab und lud das Migrationsamt ein, L. M. eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Im Wesentlichen erwog das Departement, von einem Ausländer dürfe ohne weiteres erwartet werden, dass er sich reibungslos in die geltende Rechtsordnung einfüge und sich klaglos verhalte. Aufgrund der Strafurteile sei davon auszugehen, dass es L. M. auch in Zukunft an Integrationsfähigkeit und -

    bereitschaft mangeln werde. Auch eine möglichst rasche und nachhaltige Schuldensanierung gehöre zu den gestellten Anforderungen. Die Schuldenlast steige aber stetig, und es sei zu befürchten, dass die Abzahlungen nach erneuter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wieder eingestellt würden. Insgesamt sei es unrealistisch, dass er in Zukunft seine finanzielle Situation werde verbessern können. Die verfügte Wegweisung sei ferner verhältnismässig, da aufgrund der kurzen Aufenthaltszeit, der strafrechtlichen Verfehlungen und der angehäuften Schulden nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden könne. Ehefrau und Kind könne zugemutet werden, ihm ins Heimatland zu folgen. Der Kontakt könne aber auch gewahrt werden, wenn sie beide in der Schweiz bleiben würden. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege die privaten Interessen des Rekurrenten.

  3. L. M. erhob mit Eingabe vom 12. Juli 2011 und deren Ergänzung vom 31. August 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 24. Juni 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung der Beschwerde führt L. M. eine Verletzung sowohl von Art. 62 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) als auch des Verhältnismässigkeitsprinzips an.

F. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung vom 18. August 2011 wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 22. August 2011 entsprochen.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement schliesst in der Stellungnahme vom

5. September auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

verweist es auf den angefochtenen Entscheid und die Akten.

Auf die Vorbringen der Beteiligten wird - soweit nötig - in den Erwägungen näher eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…)

  1. Streitgegenstand ist vorliegend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

    Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt unter anderem dann, wenn ein in Art. 62 AuG aufgeführter Widerrufsgrund vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Die Gründe für einen Widerruf nach Art. 62 AuG können darin liegen, dass im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht wesentliche Tatsachen verschwiegen worden sind (lit. a), dass der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. b), dass er erheblich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, diese gefährdet die innere und äussere Sicherheit gefährdet (lit. c), dass er eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhielt (lit. d) dass er resp. eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e).

    1. Für den vorliegenden Fall sind namentlich die in Art. 62 lit. c AuG aufgeführten Tatbestände von Bedeutung. Es handelt sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die es zu konkretisieren gilt. Während unter der "öffentlichen Sicherheit" die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates verstanden wird, umfasst die "öffentliche Ordnung" die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Ziff. 8.3.1 lit. c, Version 30.9.11, S. 9 f., publiziert in: www.bfm.admin.ch).

Gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG wird gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) unter anderem dann verstossen, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) wenn

öffentlich- privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

    1. In Erwägung gezogen wird zunächst die finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Nach der im Folgenden dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verschuldung in bedeutendem Umfang insofern gegen die öffentliche Ordnung verstossen, als öffentlich- privatrechtliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies gilt jedoch nur unter der qualifizierten Voraussetzung, dass die entsprechenden Pflichten mutwillig nicht erfüllt worden sind (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZA). Es muss somit absichtlich, böswillig zumindest leichtfertig gehandelt worden sein (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 37 zu Art. 62 AuG). Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen, zumal ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung kein taugliches schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden ist. Eine Wegweisung aus der Schweiz führt nämlich einerseits regelmässig dazu, dass die Gläubiger faktisch keine reellen Aussichten auf Befriedigung ihrer Forderungen mehr haben. Andererseits bringt ein weiterer Aufenthalt aber auch die Gefahr mit sich, dass weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (BGE 2C. 273/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 3.3; BGE 2C.329/2009 vom 14. September 2009, E. 4.2.5). Ist der Ausländer hinsichtlich seiner Schulden bereits verwarnt worden, ist ein Widerruf nur tunlich, wenn keine wesentliche Verbesserung eingetreten ist und das vom Gesetz als unerwünscht bezeichnete Verhalten fortgesetzt wurde. Die betreffende Person muss also trotz Androhung ausländerrechtlicher Nachteile weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben. Allein aus einem Anstieg der Betreibungen kann hingegen nicht ohne weiteres auf Mutwilligkeit geschlossen werden. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung zwischenzeitlich unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist dabei, wenn Schulden abgebaut worden sind, negativ, wenn mutwillig weitere Schuldverhältnisse eingegangen wurden (BGE 2C.273/2010 vom

      6. Oktober 2010, E. 3.3).

      1. Seit seiner Einreise in die Schweiz am 14. Mai 2008 hat der Beschwerdeführer

        mit der finanziellen Situation Probleme bekundet. Im Betreibungsregisterauszug vom

        23. September 2009 sind offene Betreibungen im Umfang von Fr. 8'844.85 verzeichnet. Bis zum 17. Mai 2010 sind die Betreibungen auf einen Betrag von Fr. 21'441.20 angestiegen. Dem Betreibungsregisterauszug vom 27. April 2011 zufolge bestanden damals Zahlungsbefehle in der Höhe von Fr. 10'513.40, offene Verlustscheine von

        Fr. 21'189.90 und Pfändungen von Fr. 4'313.20. Bis zu diesem Zeitpunkt war lediglich eine Schuld von Fr. 327.30 getilgt worden. Eine weitere, im Auszug nicht mehr berücksichtigte Zahlung von Fr. 6'620.-- war am 26. April 2011 zugunsten der Staatsanwaltschaft St. Gallen erfolgt.

        In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2009 beanspruchte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau Unterstützungsbeiträge aus Sozialhilfe von insgesamt Fr. 3'748.25. Aus den Akten ergibt sich, dass zwischen Mai und Dezember 2010 monatlich je Fr. 200.-- zurückerstattet wurden. Eine weitere Zahlung im Umfang von Fr. 1'000.-- erfolgte am 8. August 2011. Der aktuelle Saldo beläuft sich somit auf

        Fr. 1'348.25.

      2. Am 27. Oktober 2009 ermahnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer und setzte ihm eine Frist bis zum 10. Mai 2010 an, um unter anderem sämtliche Schulden zu begleichen. Gleichzeitig dürften keine neuen Schulden mehr verursacht werden. Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich von diesem Ultimatum nicht beeindrucken lassen, sondern seine Schuldenlast weiter erhöht. Die Rückzahlungen seien verfahrenstaktisch motiviert gewesen und es sei davon auszugehen, dass er bei Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung die Zahlungen wieder einstellen werde. Vor dem Verfahren habe er keine Zahlungen geleistet, obwohl ihm dies aufgrund seines Einkommens durchaus möglich gewesen

wäre. Es sei nicht von einer realistischen Schuldensanierungsmöglichkeit in der Zukunft auszugehen. In den finanziellen Verhältnissen bestehe ein Widerrufsgrund gemäss

Art. 62 lit. c AuG.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz seien tatsachenwidrig. Es sei ihm nämlich gelungen, die Schuldenlast abzubauen. Er habe sich ernsthaft bemüht, die Sozialhilfebezüge zurückzubezahlen und verfüge - wie auch

seine Frau - über eine feste Arbeitsstelle. Daher sei es verfehlt, wenn nicht von einer realistischen Möglichkeit zur Schuldensanierung ausgegangen worden sei. Auch sei quantitativ von viel tieferen Schulden auszugehen, als dies die Vorinstanz festgestellt habe. Die Aufforderung zur Tilgung aller Schulden bis zum 10. Mai 2010 sei jedoch von Anfang an überhöht und daher treuwidrig gewesen. Gegen das Verbot weiterer Verschuldung sei hingegen nicht verstossen worden, zumal sämtliche neuen Betreibungen auf vor dem 27. Oktober 2009 entstandenen Verpflichtungen beruhen würden.

      1. Die betreibungsrechtliche Situation ist in der Tat in einigen Punkten nicht ganz klar. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es lägen tatsächlich nur mehr offene Betreibungen im Umfang von Fr. 1'060.-- vor, ändert jedoch nichts daran, dass weiterhin Verlustscheine und Pfändungen von über Fr. 20'000.-- bestehen. Auch unterlässt es der Beschwerdeführer darzutun, inwiefern er gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigten Betreibungen vorgegangen ist. Damit ist erstellt, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers insgesamt alles andere als geregelt sind. In den drei Jahren seiner Anwesenheit ist es zu erheblichen Schulden im Umfang von ca. Fr. 30'000.-- gekommen.

        Von Interesse ist zunächst, weshalb es zu dieser Schuldenwirtschaft gekommen ist. Mit Blick auf das Arbeitsleben erstaunt diese Situation nicht. Aktenmässig belegt ist, dass der Beschwerdeführer zeit seiner Anwesenheit lediglich im Mai, Juni und Dezember 2010 sowie im Januar, Februar, Mai und Juni 2011 einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nachgegangen ist und dabei ein Bruttoeinkommen von insgesamt ca.

        Fr. 16'500.-- erzielt hat. Auf der anderen Seite lässt sich exemplarisch erstellen, dass er sämtliche Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung mit einem ihm gehörenden Oberklassewagen begangen hat, der offensichtlich nicht seinen finanziellen Verhältnissen entsprach. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen nicht seinen Verhältnissen angepassten Lebenswandel führte.

      2. Weiter sind die Anstrengungen des Beschwerdeführers zu würdigen, die er zum Abbau der Schuldenlast unternommen hat. Die Vorinstanz wirft ihm vor, er habe sich erst während des streitigen Widerrufverfahrens um die Sanierung seiner Schulden bemüht. Für sich alleine reicht der Umstand, dass es ihm bislang nicht gelungen ist,

        aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen, zur Annahme von Mutwilligkeit aber nicht aus (vgl. BGE 2C.273/2009 vom 6. Oktober 2010, E. 4.3). Soweit bekannt, lässt sich dem Beschwerdeführer kein kriminelles Vorgehen zulasten der Gläubiger vorwerfen. Anders als im zitierten Entscheid muss dem Beschwerdeführer jedoch mindestens fehlende Ernsthaftigkeit zur Last gelegt werden. Obwohl er zwischenzeitlich gearbeitet hatte, wurde bis Mitte April 2011 lediglich eine Betreibung von Fr. 327.30 bezahlt. Während der halbjährigen Frist, die ihm das Migrationsamt am

        27. Oktober 2009 gewährt hatte, sind keine weiteren Bestrebungen ersichtlich. Sollte die Rückzahlung seinen vollen Möglichkeiten entsprochen haben, so ist unklar, weshalb er am 26. April 2011 der Staatsanwaltschaft auf einmal Fr. 6'620.--

        überweisen konnte. Es ist also davon auszugehen, dass bei Vorhandensein der nötigen Ernsthaftigkeit schon früher entsprechende Zahlungen möglich gewesen wären. Mithin ging es bei der erwähnten Zahlung nicht primär um die finanzielle Sanierung, sondern, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, um die Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Unabhängig von der Verhältnismässigkeit der angesetzten halbjährigen Frist muss somit aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er zu keinem Zeitpunkt ernsthaft über eine Sanierung seiner finanziellen Situation nachdachte. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die Prognose in finanzieller Hinsicht nicht günstig ist. Das Arbeitsleben des Beschwerdeführers war bislang durch lediglich sporadische Beschäftigungen gekennzeichnet. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war er über eine Personalvermittlungsfirma beschäftigt. Von einer festen Arbeitsstelle kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Eine reelle Aussicht auf Zahlung der Schulden besteht nicht.

        Dieses Ergebnis wird mit Blick auf die finanzielle Situation seiner Ehefrau bestätigt. Ihr gegenüber bestehen offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 9'730.60, ein Zahlungsbefehl über Fr. 5'766.75 und Pfändungen von Fr. 12'090.65. Der Lohn wurde ihr bereits gepfändet. Von dieser Seite ist folglich kein substantieller Beitrag zur Verbesserung der Finanzen des Beschwerdeführers zu erwarten.

      3. Als Ergebnis dieser Gesamtbetrachtung steht fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zumindest von Leichtfertigkeit getragen wurde und seine Verschuldung mutwillig herbeigeführt worden ist. Es besteht ferner keine Aussicht auf

Besserung. Folglich liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllen der öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b resp. Abs. 2 VZAE und somit ein Widerrufsgrund vor.

    1. Hinzu kommt, dass - unabhängig von der erwogenen finanziellen Situation - auch in wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften ein Widerrufsgrund liegt (Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE). Erfüllt ist dieser Tatbestand, wenn die betreffende Person erheblich wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen verstossen hat, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 7 zu Art. 62 AuG). Ein solches Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person auch künftig nicht bereit sein wird, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Dies kann sich unter anderem in gehäuften Verurteilungen zu geringfügigen Freiheits- Geldstrafen manifestieren. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 303 f., E. 3.3; Hunziker, a.a.O., N 37 zu Art. 62 AuG, mit Hinweisen; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.29; Weisungen und Kreisschreiben BfM, a.a.O., S. 10).

      1. Seit Januar 2009 erwuchsen gegen den Beschwerdeführer 22 Bussenverfügungen und zwei Strafbefehle in Rechtskraft. Zuletzt wurde am 7. März 2011 auf ein Vergehen gegen das Waffengesetz erkannt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich dabei mit Ausnahme der Benzindiebstähle und dem Vergehen gegen das Waffengesetz lediglich um fahrlässig begangene Übertretungen, die alle innerhalb eines Zeitraums zwischen Januar und April 2009 begangen worden seien. Auch sei mehrheitlich gegen nebenstrafrechtliche Erlasse verstossen worden.

      2. Auch wenn der Unrechtsgehalt der einzelnen Verstösse als nicht besonders hoch einzuschätzen ist, so ergibt sich in der Gesamtbetrachtung ein ungünstiges Bild. Der zeitliche Schwerpunkt der Verstösse liegt zwischen Januar und April 2009. Neben

        Delikten gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung kam es auch zu mehreren (Benzin-)Diebstählen. Die Delinquenz des Beschwerdeführers stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Nachdem er seinen Führerausweis abgeben musste, trat die zu erwartende Besserung des Verhaltens jedoch nicht nachhaltig ein. In der Folge verstiess er gegen das Transport- resp. Personenbeförderungsgesetz. Nach der Aufforderung durch das Migrationsamt vom

        9. Oktober 2009, sich in Zukunft zu bewähren, wurde der Beschwerdeführer am

        14. Februar 2011 erneut straffällig, als er verbotenerweise einen Schlagstock mit sich

        führte und somit gegen das Waffengesetz verstiess.

        Drei Umstände wiegen in der Gesamtbetrachtung vergleichsweise schwer. Erstens vermittelt schon die Vielzahl der Beanstandungen den Eindruck, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers mit der geltenden gesetzlichen Ordnung nicht in Einklang bringen lässt. Ein Unrechtsbewusstsein scheint nicht vorhanden zu sein. Zweitens hat er bis zur Zahlung vom 26. April 2011 über Fr. 6'620.-- an die Staatsanwaltschaft St. Gallen den Strafanspruch des Staates gänzlich verneint, indem bis dahin keine einzige Busse Geldstrafe beglichen worden war. Zudem ist davon auszugehen, dass diese Zahlung entweder unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zur Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt ist. Drittens ist spätestens nach dem insgesamt schlimmsten Vergehen vom 14. Februar 2011 (Strafbefehl vom 7. März 2011) - ausgerechnet in der Zeit, die ihm zur Bewährung gereichen sollte - damit zu rechnen, dass er sich auch in Zukunft strafrechtlich nicht einwandfrei verhalten wird. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung.

      3. Nach dem Gesagten muss auch im strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE erblickt werden, da es insgesamt einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit darstellt.

  1. Rechtmässig ist die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung indessen nur, wenn sie sich nach der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 381, E. 4.3). Zu berücksichtigen sind dabei zunächst die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der

    Integration des Betroffenen (Art. 96 Abs. 1 AuG), wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 135 II 381, E. 4.3; VerwGE B 2010/126 vom 24. August 2010, E. 2.4; VerwGE B 2011/118 vom 11. August 2011,

    E. 2.3.1).

    1. Ausgangspunkt der Verhältnismässigkeitsprüfung ist das Verschulden des Beschwerdeführers. Es muss erneut darauf verwiesen werden, dass er in der Gesamtbetrachtung eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung an den Tag gelegt hat. Ob er seine Einstellung geändert hat, bleibt nach dem jüngsten und schwersten Vergehen vom 14. Februar 2011 nachhaltig in Frage gestellt. Aus dem Umstand, dass er seine Bussen nur entweder aufgrund des laufenden Verfahrens zur Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt hat, kann ebenfalls keine wirkliche Einsicht abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer kann in strafrechtlicher Hinsicht allein zu Gute gehalten werden, dass es im Zeitraum von Ende 2009 bis Anfang 2011 nur zu wenigen Bagatellen gekommen ist.

      Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zeichnete sich bisher durch eine nicht unbeachtliche Schuldenwirtschaft aus. Am Wirtschaftsleben nahm er hingegen nur sehr zurückhaltend teil. Von einer gefestigten Arbeitsstelle kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Die Aussichten auf Sanierung seiner finanziellen Situation sind demzufolge eher bescheiden.

      Sowohl straf- als auch betreibungsrechtlich ist das durch den Beschwerdeführer hervorgerufene Unrecht - einzeln betrachtet - nicht als sehr schwer zu qualifizieren. Seinem Verhalten nach bleibt aber eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weiterhin bestehen. Das Interesse an seiner Fernhaltung ist daher erheblich.

        1. Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2008 in der Schweiz. Trotz der mehr als dreijährigen Aufenthaltsdauer hat er sich im schweizerischen Wirtschaftsleben noch nicht zurechtfinden können. In Ermangelung der entsprechenden Schritte - zu denken ist etwa an die Aufnahme einer regelmässigen Erwerbstätigkeit - und gemessen an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat er beträchtliche Schulden geäufnet. Somit geht die Vorinstanz zurecht davon aus, er sei in der Schweiz schlecht integriert.

          Bis zu seinem 21. Lebensjahr wohnte der Beschwerdeführer im Kosovo. Die dortige Lage muss als stabil gelten, nachdem grosse Teile der Staatengemeinschaft das Land anerkannt haben und mit ihm in diplomatischen Beziehungen stehen. Ab dem 1. April 2009 gilt Kosovo ferner als "Safe Country". Voraussetzung dafür ist namentlich, dass die Menschenrechte respektiert werden und den internationalen Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich entsprochen wird (Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes betr. Bezeichnung von Burkina Faso, Kosovo und Serbien als verfolgungssichere Staaten vom 19. März 2009, publiziert in: www.ejpd.admin.ch). Angesichts der kurzen Verweildauer in der Schweiz und den stabilen Verhältnissen in seinem Heimatland ist nicht zu bezweifeln, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zuzumuten ist.

        2. Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) beziehungsweise auf Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101), wobei Art. 13 BV materiell dem Art. 8 EMRK entspricht und darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche gewährt (BGE 129 II 218 f., E. 4.2). Da sowohl seine Ehefrau als auch der gemeinsame Sohn in der Schweiz niedergelassen sind und mit ihm zusammen einen gemeinsamen Haushalt bilden, beruft sich der Beschwerdeführer nach der konstanten bundesgerichtlichen Praxis zu Recht auf den Schutz des Ehe- und Familienlebens (BGE 130 II 285 f., E. 3.1; Achermann/Caroni, in:

      Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 6.32,

      mit Hinweisen).

      Der Schutz des Ehe- und Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben zulässig, falls dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ist durch die Wegweisung die Pflege der familiären Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beeinträchtigt, sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insbesondere deren Art und Dauer sowie weitere Indikatoren, welche Rückschlüsse auf die Intensität der Beziehung zulassen (unter anderem Geburt

      und Alter der Kinder), zu beachten. Auch berücksichtigt werden sollen die Nachteile, welche dem Ehepartner und den weiteren Angehörigen erwachsen würden, wenn sie dem Betroffenen ins Ausland folgen müssten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 381 f.,

      E. 4.3, mit Hinweisen; BGE 134 II 3, E. 2.2; Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 12 ff. zu Art. 96 AuG).

          1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 1996 in der Schweiz niedergelassen, wo sie Kindheit und Jugend verbracht hat. Die Ehe wurde 2008 im Kosovo geschlossen. Im November 2009 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren, der ebenfalls in der Schweiz niedergelassen ist. Da der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Entscheids kein regelmässiges Einkommen erzielt hat, lag die wirtschaftliche Verantwortung des Paares schwergewichtig bei seiner Frau. Seit Herbst 2010 geht sie einem vollzeitlichen Erwerb als Wäschereiangestellte nach. Ihr Lohn wurde jedoch bereits verschiedentlich gepfändet, da auch sie verschuldet ist. Während der arbeitsbedingten Abwesenheit kümmerten sich Mutter und Schwester der Ehefrau um das Kind.

            In Anbetracht der gesamten Umstände ist höchstens von einer durchschnittlich intensiven Ehebeziehung auszugehen. Da in der Vergangenheit mehrheitlich die Ehefrau um das wirtschaftliche Wohl der Familie besorgt war und die Kinderbetreuung ohnehin ausserhalb der Kernfamilie gewährleistet ist, würden die Frau und das Kind durch eine Wegweisung des Beschwerdeführers zumindest wirtschaftlich nicht übermässig getroffen.

            Hinsichtlich der affektiven Beziehung zu seiner Familie wirft das Verhalten des Beschwerdeführers einige Fragen auf. Dass das Kind während der Arbeitstätigkeit seiner Mutter durch deren Familie und nicht durch den zeitweise arbeitslosen Vater betreut wurde, wirft ein schlechtes Licht auf dessen familiäre Verantwortungsbereitschaft. Dass der Beschwerdeführer seine Verantwortung gegenüber der Familie insgesamt unterschätzt, wird auch daraus ersichtlich, dass ihn die Geburt seines Sohnes nicht von einer erneuten Straffälligkeit abhalten konnte.

            Auch wenn unbestritten ist, dass seine Wegweisung aus der Schweiz einen schweren Einschnitt ins Familienleben bedeutet, so ist nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er seiner Rolle als Vater künftig besser gerecht werden kann und insbesondere die gegenüber seinem Sohn nötige Vorbildfunktion wahrnehmen wird. Die gegenseitigen Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind deshalb beiderseits nicht als übermässig hoch zu bezeichnen.

          2. Es bleibt zu prüfen, ob der Familie ein Umzug in das gemeinsame Heimatland zuzumuten wäre. Das Kind ist erst ca. zwei Jahre alt und damit in einem noch sehr anpassungsfähigen Alter. Es ist davon auszugehen, dass es ohne weiteres auch im Kosovo aufwachsen könnte. Massgeblicher ist jedoch, dass die Ehefrau seit dem Kindergartenalter in der Schweiz gelebt hat. Sie ist hier augenscheinlich besser integriert als ihr Ehemann. Da ihre Eltern und Geschwister ebenfalls in der Schweiz niedergelassen sind, würde sie durch eine Rückkehr in den Kosovo schwer getroffen. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat nicht sozial isoliert wäre. Es ist kaum denkbar, dass es ohne ein dortiges Umfeld zu einer Heirat mit dem Beschwerdeführer gekommen wäre. Dieser Umstand weist darauf hin, dass sie auch im Kosovo trotz der langen Abwesenheit gesellschaftlich vernetzt ist. Es ist ihr folglich zuzumuten, an der Seite des Beschwerdeführers in ihr Heimatland zurückzukehren.

      Selbstverständlich ist es ihr unbenommen, zusammen mit dem ebenfalls hier niedergelassenen Sohn in der Schweiz zu verbleiben. Der Kontakt zum Ehemann kann diesfalls über gegenseitige Besuche und Telefonate aufrecht erhalten werden.

      3.4. Im Ergebnis führt die Interessenabwägung zum Schluss, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig erweist. Der Schutz seines Ehe- und Familienlebens vermag die Umstände, dass er gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen hat, diese auch weiterhin gefährden wird und insgesamt sehr schlecht integriert ist, nicht aufzuwiegen. In der Gesamtbetrachtung ist das Verhalten des Beschwerdeführers so gravierend, dass sich selbst eine faktische Trennung von seiner Familie rechtfertigt.

  2. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gesetz- und verhältnismässig. Die damit einhergehenden persönlichen Nachteile hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.

5. (…)

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ./ Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden zufolge

    unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat getragen; auf die Erhebung wird verzichtet.

  3. ./ Der Staat entschädigt Rechtsanwalt D.S. zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Sein Anspruch aus der Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat beträgt Fr. 2'034.90 zzgl. MwSt.

V. R. W.

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. D. S.)

  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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